Statuten

Bogen- und Blasrohrsportverein „Rußbachtal“ Statuten

(in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 09.02.2019)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein ändert seinen Namen von bisher ”Bogensportverein Rußbachtal“ auf „Bogen- und Blasrohrsportverein Rußbachtal“ mit der Kurzbezeichnung „BSV Rußbachtal“.
(2) Er hat seinen Sitz in 2120 Wolkersdorf und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend – aber nicht ausschließlich – auf das Gebiet des NÖ Weinviertels.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. den Bogen- und Blasrohrsport vorwiegend in der Region um Wolkersdorf und im ge- samten NÖ Weinviertel in all seiner Form zu pflegen,
2. die Interessen der Mitglieder zu schützen und zu wahren,
3. den Leistungs-, Wettkampf-und Breitensport zu fördern,
4. Bogen- und Blasrohrsportanlagen vorwiegend im NÖ Weinviertel zu errichten und zu betreiben,
5. Kontakte mit in- und ausländischen Organisationen gleicher Zielsetzungen zu pflegen sowie
6.die touristische Entwicklung vorwiegend in der Region und im gesamten NÖ Weinvier- tel zu fördern.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Versammlungen,
b) Diskussionsveranstaltungen,
c) Vorträge und Weiterbildungsveranstaltungen, d) Gesellige Zusammenkünfte,
e) Durchführung geselliger Veranstaltungen,
f) Herausgabe von Informationen fachlicher oder allgemeiner Art mittels Druck und elek- tronischer Medien.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sponsoring, Vermächtnissen und sonstigen
Zuwendungen,
c) Annahme von Geschenken und Vermächtnissen, d) Sportförderungsmittel,
e) Sonstige Einnahmen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein ist als
1. ordentliches,
2. außerordentliches,
3. Scheibenplatz- und
4. Ehrenmitglied möglich.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder sonstige Leistungen fördern, sich jedoch nicht an der Vereinsarbeit beteiligen müssen.
(4) Scheibenplatz-Mitglieder sind gegen Zahlung eines verminderten Mitgliedsbeitrags berech- tigt, den Scheibenplatz und seine Einrichtungen in Wolkersdorf zu benützen, sie sind von der Verpflichtung zur Beteiligung an der gemeinsamen Vereinsarbeit betreffend anderer Sportanlagen des Vereins (z.B. 3D-Parcours) befreit.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Diese sind von der Verpflichtung zur Leistung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 14. Lebensjahr erreicht ha- ben und als unbescholten gelten, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personenge- sellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, Scheibenplatz- und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert wer- den.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(4) Ein unterjähriger Erwerb der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, die Berechnung des Mit- gliedsbeitrages erfolgt bei unterjährigem Eintritt quartalsmäßig.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen- gesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand min- destens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zah- lung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig ge- wordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Ver- letzung anderer Mitgliedspflichten wie z.B. Nichterfüllen der verpflichtenden Vereinsarbeit oder wegen vereinsschädigendem Verhalten verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen vom
Vorstand beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und nach Maßgabe der Art der Mitgliedschaft die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Schießplatzordnung einzuhalten.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(4) Jedes erwachsene Mitglied hat das Recht, Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren kostenfrei zwecks Einführung in den Bogen- und/oder Blasrohrsport auf den Platz mitzunehmen. Die alleinige Verantwortung für das Verhalten des Kindes/Jugendlichen trägt diese Aufsichtsper- son.
(5) Mindestens ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptver- sammlung verlangen.
(6) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finan- zielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine sol- che Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungsle- gung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und al- les zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könn- te. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die or- dentlichen, Scheibenplatz- und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlosse- nen Höhe verpflichtet.
(9) Die ordentlichen und Scheibenplatz-Mitglieder sind verpflichtet, sich an der Instandhaltung der Sportanlagen sowie diverser Einrichtungen zu beteiligen. Für Scheibenplatz-Mitglieder besteht diese Verpflichtung nur für den Scheibenplatz in Wolkersdorf.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. (2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel (1/10) der Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tages- ordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptver- sammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer- ordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes stimmberechtig- te Mitglied (§ 7 Abs. 1) hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statu-
ten des Vereins geändert werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Ver- hinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jah- ren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlus- ses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein ab einer Rech- nungssumme von € 500,–;
5. Entlastung des Vorstands;
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus a) Obmann/Obfrau
b) Obmann/Obfrau Stellvertreter/in c) Schriftführer/in
d) Schriftführer/in Stellvertreter/in e) Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu ko- optieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzu- berufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zu- ständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand kann von jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch per e-Mail) oder mündlich einberufen werden. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindes- tens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/ e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstands- mitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglie- der entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmit- glieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Ver- einsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem ande- ren Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensver- zeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs- abschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a bis c dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, Scheibenplatz- und außerordentlichen Ver- einsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vor- standsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese je- doch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands. (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau oder des Schriftfüh – rers/der Schriftführerin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren ge- wählt.
(2) Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Fi- nanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen bis zu einer Rechnungs- summer von € 500,– der Genehmigung durch den Vorstand, darüber hinaus der Hauptver- sammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das ver- einsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Ver- einsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der an- dere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft ge- machten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschla- genen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen – mit Ausnahme der Hauptver- sammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei An- wesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bes- tem Wissen und Gewissen.
(4) Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder durch den Vorstand nach ein- stimmigem Beschluss beschlossen werden.
(2) Die Hauptversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisati- on zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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